Die Rentenreform 2026 ist kein einzelnes Gesetz, sondern ein Bündel von Änderungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen. Einige gelten seit dem 1. Januar 2026, andere wirken erst zur Jahresmitte oder ab 2027. Genau diese gestaffelten Termine sorgen dafür, dass viele Menschen einzelne Regeln zunächst übersehen, obwohl sie sie unmittelbar betreffen. Im Folgenden ordnen wir die zentralen Punkte sachlich ein.
Aktivrente: steuerfrei dazuverdienen nach der Regelaltersgrenze
Seit dem 1. Januar 2026 können Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeiten, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen, das sind bis zu 24.000 Euro im Jahr. Der Freibetrag wird direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt, ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig.
Wichtig ist die Abgrenzung, denn nicht jede Tätigkeit fällt darunter:
- Begünstigt ist ausschließlich sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung.
- Nicht erfasst sind Minijobs, selbständige Tätigkeit und Beamtenpensionen.
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben weiterhin fällig, steuerfrei ist nur der Arbeitslohn bis zur Grenze.
Zusätzlich ist das frühere Anschlussverbot entfallen. Rentnerinnen und Rentner können damit auch eine befristete Anschlussbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber aufnehmen, ohne dass dafür ein gesonderter Sachgrund vorliegen muss.
Rentenerhöhung ab Juli 2026: mehr Rente, höherer Rentenwert
Die Deutsche Rentenversicherung hat die Rentenanpassung am 5. März 2026 bestätigt: Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten bundesweit einheitlich um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert klettert dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Die Erhöhung erfolgt automatisch, niemand muss sie beantragen, und sie gilt gleichermaßen für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.
Beispiel: Bei einer Bruttorente von 1.500 Euro bedeutet das rund 63,60 Euro mehr im Monat, bei 1.800 Euro etwa 76,32 Euro. Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung werden auf den erhöhten Betrag weiterhin einbehalten. Rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren von der Anpassung.
Besteuerung: Was Neurentner 2026 beachten sollten
Wer 2026 erstmals in Rente geht, muss 84 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern. Die restlichen 16 Prozent bleiben als Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei. Dieser Freibetrag wird einmalig in Euro aus der ersten vollen Jahresbruttorente errechnet und bleibt anschließend als fester Betrag lebenslang gleich, auch wenn die Rente später steigt.
Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner behalten ihren bisherigen Freibetrag unverändert. Ob überhaupt Steuern anfallen, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Erst oberhalb dieser Grenze entsteht eine Steuerpflicht.
Betriebsrente: Freibetrag bei den Krankenkassenbeiträgen
Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Freibetrag für Betriebsrenten im Jahr 2026 197,75 Euro pro Monat. Bis zu dieser Höhe fallen auf die Betriebsrente keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an.
Wichtig: Der Freibetrag gilt nicht in gleicher Weise für freiwillig Versicherte. Auch bei der Pflegeversicherung können abweichende Regeln gelten.
- Der Freibetrag gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung.
- Liegt die Betriebsrente bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern unter 197,75 Euro, fallen darauf keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an.
- Wird der Betrag überschritten, können für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf den Teil oberhalb des Freibetrags anfallen.
Betrifft mich das? Ein kurzer Selbst-Check
Vier Fragen helfen, schnell einzuordnen, welche Regeln für die eigene Situation wichtig sind.
Die wichtigsten Termine 2026 bis 2028
Zwei weitere Punkte betreffen vor allem die kommenden Jahre. Die Mütterrente III erkennt Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder stärker an und erhöht die Erziehungszeit auf bis zu drei Entgeltpunkte je Kind an. Rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner könnten davon profitieren. Sie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, ausgezahlt wird wegen des hohen technischen Aufwands voraussichtlich ab 2028, dann jedoch rückwirkend. Das Altersvorsorgedepot ersetzt die bisherige Riester-Systematik durch flexiblere, renditeorientierte Produkte. Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter.